Einsetzung einer Kindesvertretung im Verfahren über die Unterbringung des Kindes

(Art. 314a bis ZGB, Art. 12 UN-KRK. Art. 299 ZPO): 5A_744/2013

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://31-01-2014-5A_744-2013

Art. 12 UN-KRK garantiert urteilsfähigen Kindern lediglich das Recht, in Verfahren, die sie betreffen, ihre Meinung kundzutun. Dabei ist der Vertreter hauptsächlich eine Mittelsperson, wenn eine direkte Anhörung nicht stattfinden kann. Die Bestimmung enthält kein Recht des Kindes, als Partei an einem Verfahren teilzunehmen oder auf eine eigentliche Rechtsvertretung in der Sache. Art. 314abis Abs. 2 ZGB ist keine zwingende Bestimmung und nennt lediglich Fallkonstellationen, in denen die Ernennung einer Vertretung zu prüfen ist.