Charakter vorsorglicher Massnahmen nach Art. 281 ZGB

Charakter vorsorglicher Massnahmen nach Art. 281 ZGB (Art. 137 Abs. 2, 281 ZGB, Art. 93 Abs. 1 lit.a BGG): 5A_270/2008;

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Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 281 ZGB unterscheiden sich von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 137 Abs. 2 ZGB). Während es sich bei letzteren um Endentscheide handelt, die mit Beschwerde angefochten werden können, sind erstere Zwischenentscheide, die nur dann mit Beschwerde anfechtbar sind, wenn gleichzeitig dargelegt wird, dass ansonsten nicht wieder gutzumachende Nachteile entstehen.