BGer 6B_40/2020 vom 17. August 2020 – Freiheitsstrafe: Keine Erleichterungen für alleinerziehende Mutter

Eine alleinerziehende Mutter von Kindern im Alter von 6 und 13 Jahren hat vergeblich versucht, für die Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren erleichterte Bedingungen zu erwirken. Auch aus der Kinderrechtskonvention könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht hat das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts bestätigt.

Hier finden Sie das Urteil.