BGer 5A_585/2018 vom 24. August 2018 - Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts bei Kontaktabbruch

Bei der Scheidung befand sich die damals zwölfjährige A. in einem Loyalitätskonflikt. Der Kontakt zum Vater ist abgebrochen. Der Vater hat seither nicht mehr versucht, Kontakt mit seiner Tochter herzustellen.

Nach Erreichen deren Volljährigkeit hat er ihr mitgeteilt, dass es ihm nicht mehr zuzumuten sei, für ihren Volljährigenunterhalt aufzukommen, da sie den Kontakt abgebrochen habe. Da der Vater selbst keine Bemühungen für eine Wiederaufnahme des Kontakts übernommen hat, kann er sich vorliegend nicht auf Unzumutbarkeit berufen. Unzumutbar wäre die Unterhaltsleistung eines Elternteils, dessen volljähriges Kind den Kontakt ungerechtfertigt verweigert, gravierend streitlustig ist oder das Kind selbst eine tiefgreifende Feindseligkeit herbeigeführt hat.

Hier finden Sie das Urteil.