BGer 5A_547/2017 vom 26. Oktober 2017 - Kindesanhörung bei der Obhutszuteilung und Würdigung eines Gutachtens

A. und B. sind verheiratet und haben die gemeinsamen Kinder C. und D. 2015 wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Der Mutter wurde die Obhut über die beiden Kinder erteilt, dem Vater ein Besuchsrecht.

Die Eltern haben zugestimmt, ein Gutachten über die Fähigkeit des jeweiligen Elternteils zur Übernahme der Obhut zu erstellen. Gemäss diesem Gutachten ist die Obhut der Mutter zuzusprechen. Die einzelnen Erkenntnisse des Gutachtens werden nicht überprüft. Eine willkürliche Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn der Experte die gestellten Fragen nicht beantwortet, die Schlussfolgerungen widersprüchlich sind oder das Gutachten offensichtliche, von Laien erkennbare Mängel aufweist.

C. und D. sind sieben- und neunjährig und können somit grundsätzlich angehört werden. Urteilsfähigkeit ist für die Anhörung nicht erforderlich. Die Kinder wurden von der kinderpsychiatrischen Gutachtensstelle zweifach angehört. Konkrete Fragen, bei welchem Elternteil sie leben möchten, sind in diesem Kindesalter nicht zu stellen, da die Kinder diesbezüglich noch keine eigene Meinung frei von äusseren Einflüssen bilden können. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Kinder nochmals angehört werden sollten.

Hier finden Sie das Urteil.