BGer 5A_492/2016 vom 5. August 2016 - Zwangsweise Durchsetzung einer DNA-Analyse bei einer Vaterschaftsklage

5A_492/2016

Bundesgerichtsentscheid vom 5. August 2016

Art. 262 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 296 Abs. 1 und 2 ZPO

Art. 296 Abs. 2 ZPO verpflichtet die Parteien und Dritte in Abstammungsprozessen unter Ausschluss allfälliger Verweigerungsrechte mitzuwirken. Das Bundesgericht hält es gestützt auf Art. 296 Abs. 2 ZPO für zulässig, eine DNA-Untersuchung zwangsweise durchführen zu lassen. Nimmt ein Dritter oder eine Partei eine ihr von Art. 296 Abs. 2 ZPO auferlegte Mitwirkungspflicht nicht wahr, ergeben sich die Säumnisfolgen aus dem Vollstreckungsrecht (Art. 343 ZPO). Dieses sieht auch die Anordnung von Zwangsmassnahmen vor. Eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für den mit der Ausübung von körperlichem Zwang verbundenen Eingriff in die persönliche Freiheit beziehungsweise körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 28 Abs. 1 ZGB) ist somit vorhanden, zudem erscheint der Eingriff in die körperliche Integrität als äusserst geringfügig und das Interesse an der Wahrheitsfindung im Abstammungsprozess überwiegt allfällige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen. 

Aufgrund der Akten war zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Anfechtungsprozess unter Androhung von Ordnungsbusse und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB nicht bereit gezeigt hat, einen DNA-Vaterschaftstest durchzuführen. Die kantonalen Gerichte haben deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem sie sogleich den polizeilichen Zwangsvollzug angedroht haben.