BGer 5A_167/2017 vom 11. September 2017 - Vollstreckbarkeit des bedingten Besuchsrechts von dem sich im Strafvollzug befindenden Vater

Die geschiedenen Eltern haben vier gemeinsame Kinder. Der Vater A. befindet sich im Strafvollzug. Die Mutter B. ist Inhaberin der alleinigen Sorge und der Obhut über die vier Kinder.

Gemäss Entscheid der Vorinstanz hat A. im Strafvollzug ein Besuchsrecht, sofern dies von den Kindern "nicht strikt abgelehnt wird". 2016 ersuchte A. um Vollstreckung des Besuchsrechts. Die Kinder haben nie mit dem Vater zusammengelebt, da sich die Mutter wegen häuslicher Gewalt von A. getrennt hat. Bei den Kinderbesuchen verübte A. gemäss den Akten immer wieder häusliche Gewalt. ...

Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten stellt das Gericht jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Durch Befragung der Kinder kann festgestellt werden, ob sie den Besuch des Vaters im Strafvollzug strikt ablehnen oder nicht. Die Kinder wussten offenbar von diesem Besuchsrecht noch gar nichts. Daher ist es Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die Kinder angemessen darüber zu informieren. Das Vollstreckungsgericht muss die Kinder geeignet zu ihrer Haltung gegenüber dem Besuchsrecht befragen. Die Vorinstanz muss vorliegend feststellen, ob die Kinder einen Besuch des Vaters im Strafvollzug strikt ablehnen oder nicht.

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