Beschränkt sich die Gefährdung des Kindeswohls auf Komplikationen betreffend die Ausübung des Besuchsrechts, ist anstelle einer Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) eine Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) anzuordnen.
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