Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern.
Soweit die Kosten nicht anderweitig gedeckt sind, muss die Fürsorge am Unterstützungswohnsitz für die Kosten eines Internats aufkommen, sofern diese nicht anderweitig gedeckt sind.
Hier findet Sie das Urteil.