Begriff der Widerrechtlichkeit des Verbringens

Begriff der Widerrechtlichkeit des Verbringens (Art. 3 lit. a Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, HKÜ): 5A_713/2007;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://28-02-2008-5A_713-2007

Das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes ist nach dem Wortlaut des HKÜ nur dann widerrechtlich, wenn das Sorgerecht verletzt wurde, das einer Person oder Behörde unmittelbar vor dem Verbringen des Kindes zustand. Massgeblich ist dementsprechend die Sorgerechtslage, wie sie beim Verbringen bestanden hat; dieser Zustand soll wiederhergestellt werden. Ein Verbringen kurz vor einer erwarteten Entscheidung vermag keinen Rückführungsanspruch zu begründen, ebenso wenig wird ein nachträgliches Missbilligen der Sorgerechtsordnung durch einen Gerichtsentscheid von Art. 3 HKÜ erfasst.