Urteil vom 22. Februar 2017 (1B_349/2016, 1B_350/2016)
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit dem Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilsverkündungin einem Strafprozess den Grundsatz der Justizöffentlichkeit sowie die Medien- und Informationsfreiheit verletzt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von vier Medienschaffenden gut.
Medienmitteilung des Bundesgerichts