Aufgaben der KESB beim Unterhalt

Von: Prof. em. Dr. iur. Dr. h.c. Thomas Geiser

Stichwörter: Barunterhalt, Bemessung, Betreibungsrechtliches Existenzminimum, Betreuungsunterhalt, Eheschutzverfahren, Elterliche Sorge, Familienunterhalt, Hypothetisches Einkommen, Kindesschutzbehörde, Kindesunterhalt, Lebenshaltungskostenmethode, Leistungsfähigkeit, Naturalleistungen, Parteistellung, Prozessstandschaft, Scheidungsverfahren, Schlichtungsverfahren, Schulstufenmodell, Unterhaltsvertrag, Zivilgericht

Zusammenfassung: Die KESB kann in Unterhaltsfragen keine Entscheide fällen. Sinnvoller Weise wird der Unterhalt aber ohnehin durch die Eltern einverständlich festgelegt. Die KESB hat dabei die Eltern zu beraten und eine Unterhaltsvereinbarung zu genehmigen. Andernfalls ist sie für das Kind nicht verbindlich. Dafür muss die KESB die gesetzliche Regelung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien genau kennen. Damit stellen sich nicht nur materiellrechtliche, sondern sehr wohl auch verfahrensrechtliche Fragen für die KESB. Der folgende Beitrag geht diesen Fragen nach.

 

ZKE 2/2020, S. 116 ff.