Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption

Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption (Art.78 IPRG): 5A_285/2009;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://21-08-2009-5A_285-2009

Eine ausländische Adoption wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierten Person oder Ehegatten ausgesprochen wurde. Ausserhalb dieser Konstellation wird die im Ausland vollzogene Adoption in der Schweiz nicht anerkannt, resp. müsste in der Schweiz wiederholt werden. Ob der adoptierende Ehegatte im Zeitpunkt der Adoption das ausländische – im vorliegenden Fall das deutsche – Bürgerrecht besass, beurteilt sich nach dem deutschen Recht. Der Erwerb des schweizerischen Bürgerrechts durch Heirat führt deshalb nicht einfach zum Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit, auch wenn in der Schweiz das Doppelbürgerrecht im Zeitpunkt der Adoption noch nicht anerkannt war.