Anerkennung einer ausländischen Adoption

Anerkennung einer ausländischen Adoption (Art. 78 IPRG): 5A_447/2008;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://05-12-2008-5A_447-2008

Von der Rechtsprechung wird Art. 78 Abs. 1 IPRG weit ausgelegt. Für die Anerkennung einer ausländischen Adoption genügt es demnach, wenn die Adoption im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat eines der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen wurde. Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht auf den Fall einer Stiefkindadoption übertragen werden, bei welcher der schweizerische Ehegatte die Anerkennung, der im Heimatstaat des Kindes des anderen Ehegatten ausgesprochene Adoption beantragt.