Abänderung des Kindesunterhalts

Abänderung des Kindesunterhalts, Tragung der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts. (Art.  273, 286 ZGB): 5A_292/2009;

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Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpassung des Kindesunterhalts an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen eine vollständige Neufestsetzung. Ausgangspunkt bildet deshalb das ursprüngliche Urteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegt hat. Der im Zeitpunkt des ursprünglichen Urteils gegebenen Lebenshaltung wird die aktuelle Lebenshaltung gegenüber gestellt und geprüft, in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben. In prekären finanziellen Verhältnissen kann es sachgerecht erscheinen, die Unterhaltsleistung höher zu bewerten als den Komfort des Kindes bei der Ausübung des Besuchsrechts. Dem Besuchsberechtigten darf in diesem Fall zugemutet werden, die Wohnkosten zu reduzieren. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass der Besuchsberechtigte die mit der Ausübung des Besuchsrechts zusammenhängenden Kosten trägt, setzt voraus, dass diese Lösung namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern billig erscheint und dass nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt werden, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden.