5A_945/2015
Bundesgerichtsentscheid vom 1. Juli 2016
Art. 301a ZGB:
Bei der Beurteilung der Wegzugsfrage ist abzuwägen, ob das Kindeswohl besser gewahrt ist, wenn das Kind mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält. Diese Frage ist unter Berücksichtigung der Anpassung der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr, Unterhalt) an die bevorstehende Situation zu beantworten. Zwischen der Anpassung der Kinderbelange und der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, besteht ein enger Zusammenhang. Die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, können auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden.