Das Bundesgericht stellt klar, dass die Aktivlegitimation zur Kinderunterhaltsklage auch bei Bezug von Sozialhilfeleistungen alleine dem Kind bzw. dessen Vertreter:in zusteht. Zudem hält es fest, dass der Anspruch des vorehelichen Kindes auf Betreuungsunterhalt entfällt, wenn die Lebenshaltungskosten des obhutsberechtigten Elternteils nach einer Heirat vom neuen Ehepartner gedeckt werden.