5A_492/2016
Bundesgerichtsentscheid vom 5. August 2016
Art. 261 ff. ZGB, Art. 296 ZPO
Sofern keine Gefahr für die Gesundheit besteht, kann die Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung des Kindes auch zwangsweise durchgesetzt werden.
5A_492/2016
Bundesgerichtsentscheid vom 5. August 2016
Art. 261 ff. ZGB, Art. 296 ZPO
Sofern keine Gefahr für die Gesundheit besteht, kann die Mitwirkung bei der Abklärung der Abstammung des Kindes auch zwangsweise durchgesetzt werden.