5A_400/2015
Entscheid vom 25. Februar 2016
Art. 299 ZPO, Art. 296 ff., 314abis ZGB:
Stellen die Eltern in Bezug auf die elterliche Sorge unterschiedliche Anträge, ist die Anordnung einer Kindesvertretung für das Gericht nicht zwingend, sondern es besteht lediglich eine Prüfungspflicht. Von der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist abzusehen, wenn der obhutsberechtigte Elternteil den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil dauerhaft und einseitig blockiert und zwischen den Kindeseltern keine Kommunikation möglich ist. Das Verhalten des verweigernden Elternteils darf nicht über die Ausgestaltung des Sorgerechts sanktioniert werden, weil dies in solchen Fällen auf dem Buckel des Kindes geschehen würde.