Abänderung des Scheidungsurteils

Abänderung des Scheidungsurteils hinsichtlich gemeinsamer elterlicher Sorge und Kindesunterhalts (Art. 134 ZGB): 5A_105/2012;

http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=aza://09-03-2012-5A_105-2012

Das gemeinsame Sorgerecht kann im Änderungsverfahren aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse in der Zwischenzeit dermassen verändert haben, dass die Regelungen gemäss Scheidungsurteil nicht mehr mit dem Kindeswohl zu vereinbaren ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Beibehaltung der bisherigen Regelung offensichtlich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken und dieses ernsthaft gefährden würde. Diese Voraussetzungen sind, unter Berücksichtigung der fortschreitenden Veränderung in der allgemeinen Rechtsüberzeugung und der täglich gelebten Rechtspraxis, relativ streng zu handhaben. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind Anträge auf Geldforderungen bei reformatorischen Rechtsmitteln zu beziffern. Diese zum Verfahren vor Bundesgericht festgehaltenen Grundsätze gelten auch für die Berufung gemäss der schweizerischen Zivilprozessordnung.