Obhutsrecht und internationale Kindesentführung

Droits de garde et enlèvement international d’enfant – Obhutsrecht und internationale Kindesentführung

Von Bastien Durel, Assistent der Universität Neuchâtel

Stichwörter: Aufenthalt (gewöhnlicher), Aufenthaltsbestimmungsrecht, Ausreiseverbot, Elterliche Sorge, Gemeinsame elterliche Sorge, „Inchoate rights of custody“, Internationale Kindesentführung, „Non-Removal Order“, Pflegeeltern, Rechtliche und faktische Obhut, Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, „Ward of court“, ZGB-Revision

Abriss: Der Begriff des Obhutsrechts im Sinne des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) ist autonom und stimmt nicht notwendigerweise mit dem in den einzelnen Konventionsstaaten nach innerstaatlichem Recht geltenden Begriff des Obhutsrechts überein. So kann auch einem Elternteil ohne Obhutsrecht in der Schweiz in gewissen Situationen Obhut nach dem HKÜ zustehen. Der vorliegende Beitrag umschreibt zunächst den Begriff des Obhutsrechts nach dem HKÜ, vermittelt anschliessend einen Überblick über die Elternrechte in der Schweiz und identifiziert anschliessend unter Berücksichtigung der ehelichen Verhältnisse jene Situationen, welche dem Obhutsrecht des HKÜ entsprechen. Schliesslich untersucht und würdigt der Autor die diesbezüglich aus der Teilrevision der Bestimmungen über die elterliche Sorge- insbesondere Art 301a hinsichtlich des Wohnortwechsels eines Elternteils – sich ergebende Konsequenzen für die Anwendbarkeit des HKÜ.

ZKE 3/2012 Seite 190 ff.

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