Honorar des Kindesvertreters

5A_8/2017

Bundesgerichtsentscheid vom 25. April 2017

Art. 299 ZPO

Art. 299 ZPO verleiht dem Kind einen Anspruch auf eine wirksame Vertretung im Prozess. Das Bundesgericht hat die für ein Eheschutzverfahren losgelöst vom angemessenen tatsächlichen Zeitaufwand bemessene Entschädigung als willkürlich aufgehoben (Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2 und 5, den Kanton Aargau betreffend).

Nach der publizierten Rechtsprechung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des Kindesvertreters, soweit er den Umständen angemessen erscheint (BGE 142 III 153 E. 2.5). Ein nach anderen Gesichtspunkten festgesetztes Honorar hat Bestand, wenn es seiner Höhe nach im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine wirksame Vertretung vereinbar ist.

Die von der Kostennote erheblich abweichende Entschädigung durch das Gericht kann im Bestreitungsfall aber von vornherein nur dann als bundesrechtskonform gelten, wenn im Kostenentscheid nachvollziehbar begründet wird, inwiefern das zugesprochene Honorar den anerkannten zeitlichen Aufwand des Kindervertreters (annähernd) deckt (dazu: BGE 142 III 153 E. 2.5)