Ernennung einer Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft und Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes

5A_220/2016 

Bundesgerichtsentscheid vom 2. Juli 2016

Art. 308 ZGB:

Weigert sich die Kindsmutter eines ausserehelichen Kindes, die Identität des Kindsvaters bekannt zu geben, erscheint es gerechtfertigt, dem Kind einen Beistand zu ernennen, der für die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruchs besorgt ist. Damit wird dem Recht des Kinders auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung sowie seinen finanziellen Interessen Rechnung getragen. Erfordert es das Kindeswohl, kann der Beistand – mit Zustimmung der KESB – ausnahmsweise von den angezeigten rechtlichen Schritten absehen. Interessen der Kindsmutter rechtfertigen dies jedoch nicht.