Das Gutachten im Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Von: Margot Michel, Prof. Dr. iur., Assistenzprofessorin an der Universität Zürich
Ines Gareus, Rechtsanwältin, M.B.L.-HSG, Mitarbeiterin Rechtsdienst Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug

Stichwörter: Kindesschutzverfahren, Erwachsenenschutzverfahren, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Gutachten, Anordnung einer Begutachtung, Mitwirkungspflicht, zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht, stationäre Begutachtung, Beschwerde gegen Gutachten, verfahrensleitende Verfügung, prozessleitende Verfügung.

Zusammenfassung: Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht verpflichtet die Behörde, den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären. Mit welchen Beweismitteln dies geschieht, ist grundsätzlich von der Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Allerdings erachten es die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre in bestimmten Fällen für erforderlich, dass ein externes Gutachten eingeholt wird, mindestens soweit das erforderliche Fachwissen nicht im Spruchkörper der Behörde selbst vorhanden ist. Eine Analyse der entsprechenden Rechtsprechung zeigt, dass dies vor allem jene Fälle betrifft, in denen zur Beurteilung von entscheidrelevanten Sachverhaltselementen medizinische bzw. psychiatrische Fachkenntnisse notwendig sind. Die verfahrensrechtlichen Fragen, die sich im Kontext der Einholung von Gutachten stellen, sind allerdings im Zivilgesetzbuch nicht explizit geregelt. Der vorliegende Beitrag befasst sich deshalb detailliert mit der Anordnung von Gutachten im Verfahren, behandelt die Anforderungen an ihren Inhalt und die sachverständigen Personen, die Problematik der Würdigung des eingeholten Gutachtens durch die Behörde und die Beschwerdemöglichkeiten. Schliesslich erfordert die Pflicht, sich einer angeordneten Begutachtung zu unterziehen, und ihre Durchsetzung eine besondere Betrachtung.

p.p1 {margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 13.3px Arial; -webkit-text-stroke: #000000} span.s1 {font-kerning: none}

FamPra 4/2016 Seite 874 ff.

www.zeitschriften.recht.ch

p.p1 {margin: 0.0px 0.0px 0.0px 0.0px; font: 13.3px Arial; -webkit-text-stroke: #000000} span.s1 {font-kerning: none}